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Informationen fuer die Anwendung des ISPM-Standards 15

Im April 2004 :

Man unterscheidet zwei grosse Kategorien von nationalen Vorschriften :
- die, die eine strenge Anwendung des ISPM-Standards 15 erfordern
- die, die dem ISPM-Standard 15 entsprechen mit evt. zusaetzlichen Verpflichtungen,

1 - ISPM-Standard 15

1.1. Laender, die den ISPM-Standard 15 fordern

USA : seit dem 2.01.2004 in Kraft getreten, offiziell bekanntgegebene "Toleranzperiode".

KANADA : seit dem 2.01.2004 in Kraft getreten, bekanntgegebene "Toleranzperiode".

MEXIKO : seit dem 2.01.2004 in Kraft getreten, bekanntgegebene "Toleranzperiode".

Anmerkung : Trotz der Toleranzperiode/Uebergangsfrist wird den drei Laender empfohlen, den ISPM-Standard 15 anzuwenden.

SUED-KOREA : Der ISPM-Standard 15 wird ab dem 1.Juni 2005 gelten

Anmerkung : Es sind unterschiedliche Informationen im Umlauf. Dieses Datum wurde am 2.April offiziell von der franzoesischen Behoerde bestaetigt.

1.2. Laender, die den ISPM-Standard 15 und eine andere Vorschrift gleichzeitig akzptieren

NEUSEELAND

Der ISPM ist anerkannt. Die Umsetzung ist aber noch unklar. Die anderen, bis dahin akzepierten Massnahmen werden weiterbestehen.


2 - ISPM-Standard 15 und weitere Verpflichtungen

2.1. Laender, die die Kennzeichnung und Behandlung nach dem ISPM-Standard 15 mit weiteren Verpflichtungen fordern

CHINA : Fordert ISMP-Standard 15 und phytosanitaeres Zertifikat.

BRASILIEN : Verlangt eine nach ISPM-15 behandelte und gekennzeichnete Holzverpackung mit zusaetzlichem Zertifikat, das die Behandlung der Hoelzer bestaetigt.

 


2.2. Laender, die verschiedene Massnahmen des ISMP-15 Standards fordern


AUSTRALIEN

Die HT-Behandlung nach dem ISPM-15 Standard ist akzeptiert jedoch mit zusaetzlichen Anforderungen.

Der Fall Australien ist allerdings nicht sehr einfach.
Nachdem im November 2003 verkuendet wurde, dass der ISPM-15 Standard akzeptiert wird, scheint Australien nun einen Rueckzieher zu machen. Im Januar 2004 wurde eine neue Auflage veroeffentlicht, die den ISPM-15 Standard nicht erwaehnte.

 

Der wichtigste Punkt zum Festhalten ist, dass sich die australische Regelung im Gegensatz zu dem ISPM-15 Standard weigert, die Behandlung mit Methylbromid und Waerme staendig zu ueberdenken.


Die maximale Zeit zwischen der Behandlung und dem Verladen bleibt wie zuvor : 21 Tage. Sonst sind die Holzprodukte ebenfalls von der phytosanitaeren Regel betroffen.

Die Behandlungen :

Thermisch
Australien akzeptiert zwei Tyen der thermischen Behandlung :
- Heizen bei 56°C fuer 30 Minuten (ISPM-15)
- Heizen bei 74°C. Die Dauer ist von der Staerke des Holzes abhaengig. Dieser Prozess wird " heat sterilisation" genannt.


Begasung
Die Begasung mit Methylbromid muss mit einer speziellen Tabelle durchgefuehrt werden. Es wird eine Konzentration von 48g/m3 waehrend 32 Stunden empfohlen, bei einer allgemeinen Temperatur von 28°C.

Andere Behandlungen
Ausserdem sind die alten "bestaendigen" Behandlungen weiterhin in Australien erlaubt.



INDIEN seit dem 1. April 2004.

 

Drei Behandlungen sind erlaubt :
- HT 56/30 "oder gleichwertiges"
- Begasung mit Methylbromid (aber Vorsicht!) Wie in Australien: andere Dosierung und Dauer der ISPM-15 Behandlung : Dosis 48 mg/m3 waehrend 32 Stunden bei 28° C " oder gleichwertiges "

Kennzeichnung : keine Kennzeichnung erforderlich

ACHTUNG : Beim Export muss der Verpackung eine phytosanitaere Bescheinigung beiliegen, die die Art der durchgefuehrten Behandlung erwaehnt.

Quellen :

DGAL-Nachricht vom 1. April 2004.
" The gazette of India " vom 18. November 2003 et 2. Februar 2004.

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Quellenangaben :

1. Import Health Standard Wood Packaging Material from all countries issued : 16 April 2003. Ministry of Agriculture and Forestry - New Zealand
2. Cargo Containers Quarantine aspects and procedures : 26 March 2004. AQIS - Australian Quarantine and Inspection Services.
3. Diario official da Uniao N° 10 -15 de janeiro de 2004 (JO du Brésil)
4. The Gazette of India. November 18, 2003 amended February 6, 2004.
5. Correspondance avec la Direction Générale de l'Alimentation du Ministère de l'Agriculture, de l'Alimentation, de la Pêche et des Affaires Rurales.


 

 

 

 

 
ISPM-Standard 15