| Informationen fuer die Anwendung
des ISPM-Standards 15 Im April 2004 :Man unterscheidet zwei grosse
Kategorien von nationalen Vorschriften : - die, die eine strenge Anwendung
des ISPM-Standards 15 erfordern - die, die dem ISPM-Standard 15 entsprechen
mit evt. zusaetzlichen Verpflichtungen, 1 - ISPM-Standard 15 1.1.
Laender, die den ISPM-Standard 15 fordern USA : seit
dem 2.01.2004 in Kraft getreten, offiziell bekanntgegebene "Toleranzperiode".
KANADA : seit dem 2.01.2004 in Kraft getreten, bekanntgegebene "Toleranzperiode".
MEXIKO : seit dem 2.01.2004 in Kraft getreten, bekanntgegebene "Toleranzperiode".
Anmerkung : Trotz der Toleranzperiode/Uebergangsfrist wird den drei Laender
empfohlen, den ISPM-Standard 15 anzuwenden. SUED-KOREA
: Der ISPM-Standard 15 wird ab dem 1.Juni 2005 gelten Anmerkung
: Es sind unterschiedliche Informationen im Umlauf. Dieses Datum wurde am 2.April
offiziell von der franzoesischen Behoerde bestaetigt. 1.2.
Laender, die den ISPM-Standard 15 und eine andere Vorschrift gleichzeitig akzptieren
NEUSEELAND Der ISPM
ist anerkannt. Die Umsetzung ist aber noch unklar. Die anderen, bis dahin akzepierten
Massnahmen werden weiterbestehen. 2
- ISPM-Standard 15 und weitere Verpflichtungen 2.1. Laender, die die Kennzeichnung
und Behandlung nach dem ISPM-Standard 15 mit weiteren Verpflichtungen fordern
CHINA : Fordert ISMP-Standard 15 und phytosanitaeres Zertifikat.
BRASILIEN
: Verlangt eine nach ISPM-15 behandelte und gekennzeichnete Holzverpackung mit
zusaetzlichem Zertifikat, das die Behandlung der Hoelzer bestaetigt. 2.2.
Laender, die verschiedene Massnahmen des ISMP-15 Standards fordern
AUSTRALIEN
Die
HT-Behandlung nach dem ISPM-15 Standard ist akzeptiert jedoch mit zusaetzlichen
Anforderungen. Der Fall Australien ist allerdings
nicht sehr einfach. Nachdem im November 2003 verkuendet wurde, dass der ISPM-15
Standard akzeptiert wird, scheint Australien nun einen Rueckzieher zu machen.
Im Januar 2004 wurde eine neue Auflage veroeffentlicht, die den ISPM-15 Standard
nicht erwaehnte. Der wichtigste Punkt zum
Festhalten ist, dass sich die australische Regelung im Gegensatz zu dem ISPM-15
Standard weigert, die Behandlung mit Methylbromid und Waerme staendig zu ueberdenken. Die
maximale Zeit zwischen der Behandlung und dem Verladen bleibt wie zuvor : 21 Tage.
Sonst sind die Holzprodukte ebenfalls von der phytosanitaeren Regel betroffen.
Die Behandlungen : Thermisch Australien
akzeptiert zwei Tyen der thermischen Behandlung : - Heizen bei 56°C fuer
30 Minuten (ISPM-15) - Heizen bei 74°C. Die Dauer ist von der Staerke des
Holzes abhaengig. Dieser Prozess wird " heat sterilisation" genannt. Begasung Die
Begasung mit Methylbromid muss mit einer speziellen Tabelle durchgefuehrt werden.
Es wird eine Konzentration von 48g/m3 waehrend 32 Stunden empfohlen, bei einer
allgemeinen Temperatur von 28°C.
Andere Behandlungen
Ausserdem sind die alten "bestaendigen" Behandlungen weiterhin in Australien
erlaubt.
INDIEN
seit dem 1. April 2004.
Drei Behandlungen sind
erlaubt : - HT 56/30 "oder gleichwertiges" - Begasung mit Methylbromid
(aber Vorsicht!) Wie in Australien: andere Dosierung und Dauer der ISPM-15 Behandlung
: Dosis 48 mg/m3 waehrend 32 Stunden bei 28° C " oder gleichwertiges
" Kennzeichnung : keine Kennzeichnung erforderlich ACHTUNG
: Beim Export muss der Verpackung eine phytosanitaere Bescheinigung beiliegen,
die die Art der durchgefuehrten Behandlung erwaehnt. Quellen :
DGAL-Nachricht vom 1. April 2004. " The gazette
of India " vom 18. November 2003 et 2. Februar 2004. *
* *
Quellenangaben
:
1. Import Health Standard Wood Packaging
Material from all countries issued : 16 April 2003. Ministry of Agriculture and
Forestry - New Zealand 2. Cargo Containers Quarantine aspects and procedures
: 26 March 2004. AQIS - Australian Quarantine and Inspection Services. 3. Diario
official da Uniao N° 10 -15 de janeiro de 2004 (JO du Brésil) 4.
The Gazette of India. November 18, 2003 amended February 6, 2004. 5. Correspondance
avec la Direction Générale de l'Alimentation du Ministère
de l'Agriculture, de l'Alimentation, de la Pêche et des Affaires Rurales.
|